- Juleica - Vergünstigungen
- Sonderurlaubsgesetz NRW
- Wer kann Fördermittel erhalten
- Allgemeine Bestimmungen / Jugendpflegestatistik
- Freizeiten
- Internationale Jugendarbeit
- Bildungsmaßnahmen
- Unterstützung von ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen
- Anschaffungen
- Projektförderung
- Sonderförderung
- Vereinbarung nach § 72a BSG VIII
- Jugendpflegestatistik
Ziel:
Freizeitmaßnahmen sind pädagogische Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit, in denen wichtige Gruppenprozesse stattfinden und Gruppenerfahrungen mit Gleichaltrigen gemacht werden, die den Einzelnen in seiner Entwicklung stärken und soziale Kompetenzen vermitteln.
Bestimmungen:
Kinder- und Jugendfreizeiten Pos. 3.2 Richtlinien
- Es werden Teilnehmer/innen gefördert im Alter von 6 – 21 Jahre.
Ab 21 Jahren bis 27 Jahre werden nur Schüler/innen, Student/innen, Auszubildende, FSJ’ler und Arbeitslose bis gefördert - Die Mindestteilnehmer/innenzahl beträgt 5 Teilnehmer/innen (ohne Leitung)
- Je 6 angefangene TN wird eine Leitungsperson gefördert
- Die Förderung zusätzlicher Teamer ist auf Antrag möglich
Familienfreizeiten Pos.3.3 Richtlinien
- Bei Familienfreizeiten bitte den Antrag mit eigenständigem Programm für Kinder- und Jugendliche einreichen
- Es müssen eigenständige Leiter/innen für Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen
Qualifizierte Auslandsmaßnahmen Pos.3.4 Richtlinien
- Die Freizeit muss eine Mindestdauer von 4 Programmtagen haben
- die TN müssen im Umfang von mind. 6 Stunden auf den Besuch im Ausland vorbereitet werden, das Programm der Vorbereitung muss eingereicht werden
Jugendbegegnungstage im Rahmen von Auslandsfreizeiten Pos. 3.5
- während der Auslandsfreizeit finden Begegnungstage mit anderen Jugendgruppen statt
- Zuschussbestimmungen wie bei Qual. Auslandsmaßnahmen, zusätzlich 500,00 €/Begegnungstag
Mehrbedarf bei Freizeiten Pos. 3.6 Richtlinien
- zusätzliche Betreuer/in bei besonderer Zusammensetzung der Gruppe
- zusätzliche Betreuer/Leiter für TN mit körperlichen, geistigen, sozialen oder emotionalen Beeinträchtigungen
- Förderung der Teilnahme von TN aus einkommensschwachen Familien. Zusätzliche Förderung muss als Preisnachlass gewährt werden.
- Kosten für zusätzlichen Bedarf, um die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen mit individueller Beeinträchtigung zu ermöglichen
Freizeiten ohne Übernachtung Pos. 3.7 Richtlinien
- Wenn Freizeiten ohne Übernachtung gefördert werden, muss die Maßnahme ganztägig sein, mit der gleichen Gruppe, mit Vollverpflegung und 5 Tage zusammenhängend stattfinden
Förderung:
- Freizeiten mit Übernachtung:
4,-- € pro Tag/TN - Qualifizierte Auslandsmaßnahmen:
6,00 € pro Tag/TN - Jugendbegegnungstage:
500,00 €/Begegnungstag - Freizeiten ohne Übernachtung
2,00 € pro Tag/TN (50% Förderung von Freizeitmaßnahmen mit Übernachtung) - Mehrbedarf:
zusätzlich 6,00 € pro Tag und Betreuer
zusätzlich 10,00 € pro Tag und Teilnehmer
max. 500,00 € für zusätzlichen Bedarf
Antrag / Verwendungsnachweis:
- Antrag vor der Maßnahme
- Verwendungsnachweis 28 Tage nach Ende der Maßnahme
- Teilnehmerlisten mit Verwendungsnachweis einreichen
- Unterschrift der Teilnehmer/innen unbedingt erforderlich