Jugendarbeit und Schule

Pos. 5.5 Jugendarbeit und Schule

Jugendarbeit ist aufgefordert, entsprechend § 7 Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW, mit der Schule zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit mit Schule muss auf Augenhöhe aus der Perspektive und unter Mitsprache der Zielgruppe ausgestaltet werden. Außerschulische Bildung der Kinder- und Jugendarbeit kann und soll die Lern- und Entwicklungschancen von jungen Menschen zu verbessern.

  • Eigenständige Projekte der Träger (nicht der Schule) z.B. im Rahmen von Projektwochen
  • Außerschulische Bildungsprozesse starten
  • Themen der Zielgruppe
  • Mitgestaltung der Zielgruppe
  •  

Förderhöhe und Ablauf:

Es wird eine anteilige Förderung in Höhe von 50% der anrechnungsfähigen Kosten gewährt.
Anrechnungsfähige Kosten im Sinne dieser Richtlinie sind:
• Kosten für Unterkunft und Verpflegung
• Fahrtkosten der Teilnehmenden innerhalb von NRW oder den angrenzenden Bundesländern
Hessen und Rheinland-Pfalz
• Honorare und Fahrtkosten für Referent*innen
• Materialkosten
• anteilige Personal- und Sachkosten der hauptamtlichen Mitarbeitenden, soweit sie das Semi-
nar durchführen.

Antrag: vor der Maßnahme Online-Antrag nach Pos. 5

Verwendungsnachweis  Verwendungsnachweis Pos. 5 (bis 6 Wochen nach der Maßnahme), komplett ausgefüllte Teilnahmelisten, Beleglliste,Schulungsprogramm mit Zeiten, evt. Stundennachweis f. ehrenamtl. geleistete Arbeitsstunden, evtl. Honorarverträge

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Antragstellung und Verwendungsnachweisführung. >> Zu den Förderrichtlinien