Umsatzsteuer für Vereine

Umsatzsteuer für Vereine

Kurzzusammenfassung zur Umsatzsteuerpflicht für Vereine Stand 01-23

Umsatzsteuer für Vereine

Es geht um den Wirtschaftlichen Bereich der Vereinsarbeit!

    1. Da drunter fallen: Eintrittsgelder Konzerte/Discos usw., Thekenverkauf, Vermietung, Tombolas, Merchprodukte
      >> also im Prinzip alles, was ein Gewerbetreibender erwirtschaften könnte!
    2. Weitere Beispiele:

Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind insbesondere:

  1. gesellige Veranstaltungen, die eintrittspflichtig sind
  2. Sammlung und Verwertung von Altmaterial
  3. sportliche Veranstaltungen, soweit sie kein Zweckbetrieb sind
  4. Veranstaltung von Basaren, Flohmärkten und Straßenfesten
  5. Vereinsheim, das in Eigenregie betrieben wird
  6. Verkauf von Speisen und Getränken
  7. Verkauf von Sportartikeln
  8. Vermietung von Sportanlagen und Sportgeräten an Nichtmitglieder (z.
                                       B. stundenweise Vermietung)
  9. Einnahmen aus Werbung in der Vereinszeitung

>> Der jugendpflegerische Bereich ist dort außenvor

>> Auch wenn ein Konzert in der Satzung stehen würde, gehört es zum wirtschaftlichen Bereich = Satzungseintrag schützt vor Umsatzsteuer nicht!
 

Dieser darf nicht Höher als 22000 € / Jahr sein

Alles darunter kein Problem!

 

>> Wenn man das Gefühl hat man käme darüber, bitte mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen!

Finanzamt Siegen, dort Herr Vornberger oder Herrn Hünerbein kontaktieren!

Downloads