- Juleica - Vergünstigungen
- Sonderurlaubsgesetz NRW
- Wer kann Fördermittel erhalten
- Allgemeine Bestimmungen / Jugendpflegestatistik
- Freizeiten
- Internationale Jugendarbeit
- Bildungsmaßnahmen
- Unterstützung von ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen
- Anschaffungen
- Projektförderung
- Sonderförderung
- Vereinbarung nach § 72a BSG VIII
- Jugendpflegestatistik
Ziel
Das ehrenamtliche Engagement soll gefördert und honoriert werden.
Bestimmungen und Förderung
Leiterfreizeiten / Mitarbeiterfreizeiten Pos. 7.2 Richtlinien
- Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 5 Teilnehmer, die nachweislich in der Jugendarbeit tätig sind.
- Die Förderhöhe beträgt 6,00 €/Tag/TN. Juleica-Inhaber werden mit 2,00 € zusätzlich je Tag gefördert.
Entgelt Pos 7.3 Richtlinien
- Schüler/innen, Studierende, Hausfrauen und –männer, Selbständige, Arbeitnehmer/innen mit unbezahltem Sonderurlaub, sowie junge Menschen in einem Freiwilligenjahr sind antragsberechtigt. Dies ist durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen.
- Auszubildende, Arbeitslose, Arbeitnehmer mit bezahltem Urlaub sind nicht antragsberechtigt.
- Das Entgelt beträgt 20,00 € / Tag, für Juleica-Inhaber 27,50 € / Tag. Die Juleica ist dem Antrag als Kopie beizufügen.
- Entgelt wird für Maßnahmen ab 5 Tagen gewährt.
Antrag / Verwendungsnachweis
- Der Antrag für eine Leiterfreizeit ist vor der Maßnahme zu stellen
- Verwendungsnachweis bei Leiterfreizeiten bis 28 Tage nach Beendigung der Maßnahme
- Teilnehmerlisten mit Verwendungsnachweis einreichen
- Unterschrift der Teilnehmer/innen unbedingt erforderlich
- Der Antrag auf Entgelt kann nach der Maßnahme gestellt werden und ist vom Träger der Freizeitmaßnahme zu bestätigen
- Nachweis der Antragsberechtigung durch Bescheinigung der Schule, Studienbescheinigung usw.