- Juleica - Vergünstigungen
- Sonderurlaubsgesetz NRW
- Wer kann Fördermittel erhalten
- Allgemeine Bestimmungen / Jugendpflegestatistik
- Freizeiten
- Internationale Jugendarbeit
- Bildungsmaßnahmen
- Unterstützung von ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen
- Anschaffungen
- Projektförderung
- Sonderförderung
- Vereinbarung nach § 72a BSG VIII
- Jugendpflegestatistik
Ziel
Mit der Projektförderung sollen die Träger der Kinder- und Jugendarbeit in die Lage versetzt werden, auf Themen und Bedarfe der Kinder und Jugendlichen einzugehen und spezielle Angebote zu ermöglichen. Es sollen Projekte zur politischen, sozialen, kulturellen, gesundheitlichen, ökologischen und technischen Bildung, sowie Projekte der Zusammenarbeit von Jugendarbeit und Schule ermöglicht werden.
Bestimmungen
Projekte sind zeitlich befristete Maßnahmen. Sie können im Rahmen von Gruppenarbeit, Freizeitarbeit oder als eigenständiges Angebot realisiert werden. Projekte haben eine konkrete, nachhaltige und belegbare Zielsetzung und orientieren sich an den Bedarfen der Zielgruppe.
Gefördert werden können:
Unterkunft, Raummiete;
Verpflegungskosten
Fahrtkosten
Honorarkosten (Begründung der Notwendigkeit)
Sachkosten
Förderung
Es können bis zu 90 % der anrechnungsfähigen Kosten als Zuschuss gewährt werden. Anschaffungen im Rahmen des Projektes, im Sinne einer Investition, können, mit bis zu 30% der anrechnungsfähigen Kosten, über die Richtlinie ‚Anschaffungen der Kinder- und Jugendarbeit‘ gefördert werden.
Es wird eine anteilige Förderung der anrechnungsfähigen Kosten, die nicht durch Einnahmen gedeckt sind, gewährt. Die maximale Förderung beträgt 1.000,-- € je Antrag.
Antragstellung / Verwendungsnachweis
- Die Antragstellung erfolgt vor der Maßnahme
- Der Verwendungsnachweis ist spätestens 28 Tage nach Beendigung der Maßnahme einzureichen.
- Es ist ein Erfahrungsbericht zu erstellen